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   BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03   

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BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen.
  • BGH, 22.01.2002 - 1 StR 564/01

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung (Strafausspruch)

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03
    Das rügt die Revision zu Recht: Denn die genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27. März 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE).
  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

    Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperverletzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren.
  • BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06

    Verstoß gegen die Teilrechtskraft (mangelnde Feststellungen für die

    Die genannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
  • BGH, 09.03.2006 - 3 StR 451/05

    Strafzumessung (minder schwerer Fall des schweren Raubes; Gesamtwürdigung)

    Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
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